Zwei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Pflege (2. Teil)
Sträßner, H. R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2009 · Heft 4 · S. 160 bis 168
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für Ansprüche aus dem AGG gelten grundsätzlich die normalen Beweisregeln1. Das bedeutet, der Benachteiligte als Anspruchsteller muss beweisen, dass eine Benachteiligung vorliegt und im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zusätzlich eine Kausalität und ein tatsächlich entstandener Schaden2. Das AGG gibt allerdings dem Arbeitnehmer erhebliche Beweiserleichterungen an die Hand. § 22 AGG regelt, dass »wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gege…