CareLit Fachartikel

Zwei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Pflege (2. Teil)

Sträßner, H. R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2009 · Heft 4 · S. 160 bis 168

Dokument
109175
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Sträßner, H. R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2009
Jahrgang 13
Seiten
160 bis 168
Erschienen: 2009-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Für Ansprüche aus dem AGG gelten grundsätzlich die normalen Beweisregeln1. Das bedeutet, der Benachteiligte als Anspruchsteller muss beweisen, dass eine Benachteiligung vorliegt und im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zusätzlich eine Kausalität und ein tatsächlich entstandener Schaden2. Das AGG gibt allerdings dem Arbeitnehmer erhebliche Beweiserleichterungen an die Hand. § 22 AGG regelt, dass »wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gege…

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITNEHMER TÄTIGKEIT VORSTELLUNGSGESPRÄCH SCHWANGERSCHAFT TVÖD DISKRIMINIERUNG KÜNDIGUNG VERHALTEN ES MÄNNER PRAXIS UNTERLAGEN HAND DOKUMENTATION EIGENTUM