CareLit Fachartikel

Stundenweise Rufbereitschaft im Sinne von § 8 Absatz 3 TVöD

Böhme, E.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2009 · Heft 3 · S. 25

Dokument
109491
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, E.;
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 12
Seiten
25
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Eine Rufbereitschaft im Sinne des § 8 Absatz 3 TVöD dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere, jeweils weniger als zwölf Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei hat oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu vergüten.

Schlagworte

TVÖD BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITGEBER ARBEITNEHMER URTEIL RECHTSPRECHUNG ARBEIT ARBEITSLEISTUNG TRAGEN SCHUTZKLEIDUNG Pflege- & Krankenhausrecht Melsungen