CareLit Fachartikel
Stundenweise Rufbereitschaft im Sinne von § 8 Absatz 3 TVöD
Böhme, E.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2009 · Heft 3 · S. 25
Dokument
109491
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Rufbereitschaft im Sinne des § 8 Absatz 3 TVöD dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere, jeweils weniger als zwölf Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei hat oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu vergüten.
Schlagworte
TVÖD
BEREITSCHAFTSDIENST
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ARBEIT
ARBEITSLEISTUNG
TRAGEN
SCHUTZKLEIDUNG
Pflege- & Krankenhausrecht
Melsungen