Keine zwangsweise Depotspritze
WEBER, M.; · Pflegezeitschrift · 2009 · Heft 5 · S. 293 bis 295
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter Umständen kann eine Schwangerschaft für Frauen, für die das Vormundschaftsgericht einen rechtlichen Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB bestellt hat, zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Zur Vermeidung der Schwangerschaft kommt außer einer Sterilisation auch eine 3-Monats-Depotspritze in Betracht. Doch wie ist die Rechtslage, wenn sich die betroffene Frau gegen jede Verhütung wehrt, weil sie Kinder haben will? Kann das Vormundschaftsgericht die Fixierung der Betroffenen zur Zwangsverabreichung einer Depotspritze genehmigen? Zu dieser Problematik liegt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7…