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Nichtigkeit eines Behandlungsvertrages wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 GOÄ aufgrund gewerblichen Handels mit Akupunkturnadeln

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 3 · S. 64 bis 68

Dokument
109985
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 9
Seiten
64 bis 68
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Ein Arzt, der sich zugleich als gewerblicher Händler für diejenigen Medizinprodukte betätigt, die notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie sind und über deren Verwendung überhaupt sowie auch zahlenmäßig im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung entscheidet, verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA (Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt). Ein Behandlungsvertrag, welcher u.a. die Abgabe dieser Medizinprodukte (hier: Implantat-Akupunktur-Nadeln) an einen Patienten beinhaltet, ist nach § 134 BGB nichtig.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG THERAPIE VERBOT LEISTUNGSABRECHNUNG TÄTIGKEIT GEBÜHREN URTEIL CHARAKTER BERATUNG PATIENTEN NADELN HAUT RISIKO OHR DESINFEKTION AKUPUNKTUR