CareLit Fachartikel
Nichtigkeit eines Behandlungsvertrages wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 GOÄ aufgrund gewerblichen Handels mit Akupunkturnadeln
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 3 · S. 64 bis 68
Dokument
109985
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Arzt, der sich zugleich als gewerblicher Händler für diejenigen Medizinprodukte betätigt, die notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie sind und über deren Verwendung überhaupt sowie auch zahlenmäßig im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung entscheidet, verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA (Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt). Ein Behandlungsvertrag, welcher u.a. die Abgabe dieser Medizinprodukte (hier: Implantat-Akupunktur-Nadeln) an einen Patienten beinhaltet, ist nach § 134 BGB nichtig.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
THERAPIE
VERBOT
LEISTUNGSABRECHNUNG
TÄTIGKEIT
GEBÜHREN
URTEIL
CHARAKTER
BERATUNG
PATIENTEN
NADELN
HAUT
RISIKO
OHR
DESINFEKTION
AKUPUNKTUR