CareLit Fachartikel

Sterben verboten. Kinder haften für ihre Eltern.

Stalinski, D.; · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2009 · Heft 3 · S. 89 bis 92

Dokument
110033
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Betreuungsmanagement, Heidelberg
Autor:innen
Stalinski, D.;
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 5
Seiten
89 bis 92
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1614-8983
DOI

Zusammenfassung

Der Betreuer muss die Wünsche des Betroffenen respektieren und umsetzen. Dazu braucht es kein neues Gesetz, meint der Autor. Bereits jetzt regelt dies im BGB § 1901 Abs.3. Dennoch herrscht strafrechtlich erhebliche Unsicherheit da selbst beim BGH widersprüchliche Entscheidungen getroffen wurden. Anhand fiktiver Fallbeispiele macht der Autor die Rechtsprechung deutlich. Er plädiert statt einer Novellierung des BGB für eine Ergänzung der Vorschrift über die Tötung auf Verlangen im Strafgesetzbuch um einen Absatz 3: „Patientenverfügungen sind bindend.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF LEBEN ENTSCHEIDUNG PATIENTENVERFÜGUNG KIND STERBEN RECHTSPRECHUNG PATIENTENVERFÜGUNGEN ÄRZTE REGISTER MENSCHEN HERZ-KREISLAUF-SYSTEM KOPF KOMMUNIKATION TOD SCHULD