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Schadensersatz bei SpritzenabszessAufklärung ist Pflicht

Großkopf, V. Prof. Dr.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2009 · Heft 5 · S. 511 bis 513

Dokument
110278
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Großkopf, V. Prof. Dr.;
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 48
Seiten
511 bis 513
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Jede Injektion setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein Aufklärungsgespräch über Risiko und Nutzen der Maßnahme stattgefunden hat. Diese Aufklärung kann jedoch entbehrlich sein, wenn die Risiken allgemein bekannt sind oder dem Patienten aus vorangehenden Behandlungen hinreichend bekannt gewesen sein könnten. Dies entschied das OLG Naumburg vom 2. Dezember 2008. Hier verlangte eine Klägerin Schadensersatz, nachdem sie nach einer i.m.-Injektion ein Spritzenabszess entwickelt hatte.

Schlagworte

INJEKTION KRANKENHAUS NEBENWIRKUNGEN RECHTSPRECHUNG SCHADENSERSATZ SCHMERZMITTEL AUFKLÄRUNGSPFLICHT PRAXIS SPRITZEN INJEKTIONEN KÜHLUNG KÖRPERTEMPERATUR ES ENTZÜNDUNG HÖHE TELEFON