CareLit Fachartikel
Schadensersatz bei SpritzenabszessAufklärung ist Pflicht
Großkopf, V. Prof. Dr.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2009 · Heft 5 · S. 511 bis 513
Dokument
110278
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jede Injektion setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein Aufklärungsgespräch über Risiko und Nutzen der Maßnahme stattgefunden hat. Diese Aufklärung kann jedoch entbehrlich sein, wenn die Risiken allgemein bekannt sind oder dem Patienten aus vorangehenden Behandlungen hinreichend bekannt gewesen sein könnten. Dies entschied das OLG Naumburg vom 2. Dezember 2008. Hier verlangte eine Klägerin Schadensersatz, nachdem sie nach einer i.m.-Injektion ein Spritzenabszess entwickelt hatte.
Schlagworte
INJEKTION
KRANKENHAUS
NEBENWIRKUNGEN
RECHTSPRECHUNG
SCHADENSERSATZ
SCHMERZMITTEL
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
PRAXIS
SPRITZEN
INJEKTIONEN
KÜHLUNG
KÖRPERTEMPERATUR
ES
ENTZÜNDUNG
HÖHE
TELEFON