CareLit Fachartikel
Gleichbehandlung; technische Intelligenz; Versorgungsbrechtigte; Versorgungssystem;Auslegung der Vorschriften; fiktive Zugehörigkeit;
ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 5 · S. 309 bis 315
Dokument
110767
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für eine fiktive Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des AAÜG besteht (entgegen der BSG-Rechtssprechung) kein Raum. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten erweitert werden sollte. Auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt keine fiktive Einbeziehung, weil nicht nachvollziehbar ist, warum eine Personengruppe, die nie in das Versorgungssystem einbezogen war, denjenigen gegenübergestellt wird, die irgendwann vor dem 30.6.1990 konkret einbezogen waren.
Schlagworte
BETRIEB
UNTERNEHMEN
TÄTIGKEIT
DDR
SACHSEN-ANHALT
RECHTSPRECHUNG
ES
UNTERLAGEN
FORSCHUNG
INTELLIGENZ
INDUSTRIE
PERSONEN
MENSCHEN
GESETZGEBUNG
ARBEIT
ZEIT