CareLit Fachartikel

Gleichbehandlung; technische Intelligenz; Versorgungsbrechtigte; Versorgungssystem;Auslegung der Vorschriften; fiktive Zugehörigkeit;

ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 5 · S. 309 bis 315

Dokument
110767
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 48
Seiten
309 bis 315
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Für eine fiktive Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des AAÜG besteht (entgegen der BSG-Rechtssprechung) kein Raum. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten erweitert werden sollte. Auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt keine fiktive Einbeziehung, weil nicht nachvollziehbar ist, warum eine Personengruppe, die nie in das Versorgungssystem einbezogen war, denjenigen gegenübergestellt wird, die irgendwann vor dem 30.6.1990 konkret einbezogen waren.

Schlagworte

BETRIEB UNTERNEHMEN TÄTIGKEIT DDR SACHSEN-ANHALT RECHTSPRECHUNG ES UNTERLAGEN FORSCHUNG INTELLIGENZ INDUSTRIE PERSONEN MENSCHEN GESETZGEBUNG ARBEIT ZEIT