Abschlag für Mehrleistungen
Mohr, F. W.; Kroger, J.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2009 · Heft 6 · S. 50 bis 54
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen der Vorschriften über die Vereinbarung eines Erlösbudgets regelt § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG, dass die Krankenhäuser einen Abschlag vom Landesbasisfallwert für Mehrleistungen mit den Vertragsparteien vereinbaren sollen. In der Verhandlungspraxis und bei Schiedsstellen wirft diese Vorschrift Probleme auf. Die Sozialleistungsträger verstehen den Abschlag als „billige Einkaufsquelle. Nach ihrer Auffassung dürfen nur die variablen Kosten für Mehrleistungen finanziert werden. Dem gegenüber verstehen Krankenhäuser diese Vorschrift als Preis-Rabatt, der mit den Kosten der Mehrleistungen nichts zu tun hat. Jetz…