CareLit Fachartikel

Abschlag für Mehrleistungen

Mohr, F. W.; Kroger, J.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2009 · Heft 6 · S. 50 bis 54

Dokument
110918
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Mohr, F. W.; Kroger, J.;
Ausgabe
Heft 6 / 2009
Jahrgang 78
Seiten
50 bis 54
Erschienen: 2009-06-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Im Rahmen der Vorschriften über die Vereinbarung eines Erlösbudgets regelt § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG, dass die Krankenhäuser einen Abschlag vom Landesbasisfallwert für Mehrleistungen mit den Vertragsparteien vereinbaren sollen. In der Verhandlungspraxis und bei Schiedsstellen wirft diese Vorschrift Probleme auf. Die Sozialleistungsträger verstehen den Abschlag als „billige Einkaufsquelle. Nach ihrer Auffassung dürfen nur die variablen Kosten für Mehrleistungen finanziert werden. Dem gegenüber verstehen Krankenhäuser diese Vorschrift als Preis-Rabatt, der mit den Kosten der Mehrleistungen nichts zu tun hat. Jetz…

Schlagworte

KOSTEN SCHIEDSSTELLE KRANKENHAUSFINANZIERUNGSREFORMGESETZ NIEDERSACHSEN VORSCHRIFTEN VEREINBARUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach