CareLit Fachartikel
Auswirkungen des § 52 b AMG-E auf den Parallelhandel mit Arzneimitteln
Kaeding, N.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 6 · S. 269 bis 272
Dokument
111184
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch die 15. AMG-Novelle, die im Februar 2009 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde1, wird der pharmazeutische Großhandel2 in den arzneimittelrechtlichen Versorgungsauftrag einbezogen. Gemeinsam mit pharmazeutischen Unternehmen und Apothekern obliegt ihm die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Damit korrespondiert im Gesetzentwurf ein Belieferungsanspruch des Großhändlers gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer, der jedoch ausdrücklich nicht in einen Kontrahierungszwang münden soll3
Schlagworte
UNTERNEHMEN
BEDARFSPLANUNG
VEREINBARUNG
ENTSCHEIDUNG
WIRKUNG
VERSORGUNGSAUFTRAG
DEUTSCHLAND
APOTHEKEN
APOTHEKER
PATIENTEN
THERAPIE
SICHERHEIT
BEVÖLKERUNG
VERTRÄGE
HÖHE
BUNDESREGIERUNG