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Auswirkungen des § 52 b AMG-E auf den Parallelhandel mit Arzneimitteln

Kaeding, N.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 6 · S. 269 bis 272

Dokument
111184
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Kaeding, N.;
Ausgabe
Heft 6 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
269 bis 272
Erschienen: 2009-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Durch die 15. AMG-Novelle, die im Februar 2009 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde1, wird der pharmazeutische Großhandel2 in den arzneimittelrechtlichen Versorgungsauftrag einbezogen. Gemeinsam mit pharmazeutischen Unternehmen und Apothekern obliegt ihm die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Damit korrespondiert im Gesetzentwurf ein Belieferungsanspruch des Großhändlers gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer, der jedoch ausdrücklich nicht in einen Kontrahierungszwang münden soll3

Schlagworte

UNTERNEHMEN BEDARFSPLANUNG VEREINBARUNG ENTSCHEIDUNG WIRKUNG VERSORGUNGSAUFTRAG DEUTSCHLAND APOTHEKEN APOTHEKER PATIENTEN THERAPIE SICHERHEIT BEVÖLKERUNG VERTRÄGE HÖHE BUNDESREGIERUNG