CareLit Fachartikel

Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVÖD-V bzw. TVÖD

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 6 · S. 311 bis 312

Dokument
111423
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2009
Jahrgang 23
Seiten
311 bis 312
Erschienen: 2009-06-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften i. S. v. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5% des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach §8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST VERGÜTUNG TVÖD ARBEITNEHMER BAT ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS ES ARBEITSLEISTUNG RECHTSPRECHUNG HÖHE VERSTÄNDNIS Zeitschrift für Tarifrecht München