CareLit Fachartikel
Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVÖD-V bzw. TVÖD
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 6 · S. 311 bis 312
Dokument
111423
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften i. S. v. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5% des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach §8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
VERGÜTUNG
TVÖD
ARBEITNEHMER
BAT
ZEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
ARBEITSLEISTUNG
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
VERSTÄNDNIS
Zeitschrift für Tarifrecht
München