CareLit Fachartikel
Amtsenthebung und Entbindung von Kassenvorständen
Dudda, F.; Erfmeyer, K.; · Die Krankenversicherung, Berlin · 2009 · Heft 8 · S. 197 bis 200
Dokument
111993
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (G5G) hat der Gesetzgeber 1996 die Möglichkeit eröffnet, ein Mitglied des Vorstandes der Orts-, Betriebsund Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen (nachfolgend nur noch Krankenkasse genannt) des Amtes zu entheben oder des Amtes zu entbinden, wenn es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist oder ihm das Vertrauen durch den Verwaltungsrat entzogen wird (§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGBIV).
Schlagworte
ENTZUG
KRANKENVERSICHERUNG
PATIENTENUEBERLEITUNG
SELBSTVERWALTUNG
ESSEN
ZUSAMMENARBEIT
VERTRAUEN
BERLIN
VERHALTEN
BEURTEILUNG
Die Krankenversicherung