CareLit Fachartikel
Mitteilungspflicht bei Benehmensherstellung mit Personalrat
Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 12 · S. 471 bis 474
Dokument
114199
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
PERSONALRAT
ARBEITGEBER
PROBEZEIT
ALTERSPHASE
RECHTSPRECHUNG
BEURTEILUNG
ROLLE
LEISTUNG
FÜHRUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
PERSONEN
ES
UNIVERSITÄTEN
ARBEITSLEISTUNG