CareLit Fachartikel

Mitteilungspflicht bei Benehmensherstellung mit Personalrat

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 12 · S. 471 bis 474

Dokument
114199
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
471 bis 474
Erschienen: 2009-12-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung.

Schlagworte

KÜNDIGUNG PERSONALRAT ARBEITGEBER PROBEZEIT ALTERSPHASE RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG ROLLE LEISTUNG FÜHRUNG ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN PERSONEN ES UNIVERSITÄTEN ARBEITSLEISTUNG