CareLit Fachartikel
Blindenschrift auf der Primärverpackung eines Arzneimittels kann nicht verlangt werden
Jäkel, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 12 · S. 613 bis 616
Dokument
114729
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als Arzneimittel zugelassene Desinfektionsmittel zur Anwendung am Menschen1 werden in vielen Fällen -zulassungskonform — ohne äußere Umhüllung vertrieben. § 10 Abs. lb AMG2 schreibt vor, die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die Übergangsfristen für Altzulassungen nach § 141 Abs. 1 S. 1 AMG sind in den meisten Fällen abgelaufen.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
VORSCHRIFTEN
RECHT
ARZNEIMITTELRECHT
DESINFEKTIONSMITTEL
PATIENTEN
INTENTION
PERSONEN
ÄRZTE
PRAXIS
MENSCHEN
ORIENTIERUNG
APOTHEKER
RECHTSPRECHUNG
BERÜHRUNG