CareLit Fachartikel

Blindenschrift auf der Primärverpackung eines Arzneimittels kann nicht verlangt werden

Jäkel, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 12 · S. 613 bis 616

Dokument
114729
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Jäkel, C.;
Ausgabe
Heft 12 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
613 bis 616
Erschienen: 2009-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Als Arzneimittel zugelassene Desinfektionsmittel zur Anwendung am Menschen1 werden in vielen Fällen -zulassungskonform — ohne äußere Umhüllung vertrieben. § 10 Abs. lb AMG2 schreibt vor, die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die Übergangsfristen für Altzulassungen nach § 141 Abs. 1 S. 1 AMG sind in den meisten Fällen abgelaufen.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RICHTLINIE VORSCHRIFTEN RECHT ARZNEIMITTELRECHT DESINFEKTIONSMITTEL PATIENTEN INTENTION PERSONEN ÄRZTE PRAXIS MENSCHEN ORIENTIERUNG APOTHEKER RECHTSPRECHUNG BERÜHRUNG