CareLit Fachartikel
Gesonderte Aufbewahrung erforderlich
WEBER, M.; · Pflegezeitschrift · 2010 · Heft 1 · S. 34 bis 36
Dokument
115084
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Daten zur Krankheit eines Arbeitnehmers können für den Bestand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein, vor allem zur Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung, aber auch zur Einleitung eines betrieblichen Eingliederungs-managements. Deshalb hat der Arbeitgeber das Recht, auch Krankheitsdaten in die Personalakte aufzunehmen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 muss der Arbeitgeber sensible Gesundheitsdaten jedoch auf bestimmte Weise aufbewahren, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu gewährleisten.
Schlagworte
ARBEITGEBER
URTEIL
PERSONALAKTEN
RECHT
RECHTSPRECHUNG
THERAPIE
KRANKHEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
UNTERLAGEN
SCHWANGERSCHAFT
GESUNDHEITSZUSTAND
PERSÖNLICHKEIT
SCHREIBEN
ALKOHOLIKER
FÜHRUNG
PROGNOSE