CareLit Fachartikel

In welches Krankenhaus ein Patient eingewiesen wird, darf nicht von Verträgen abhängen

Patienten Rechte, Frankfurt · 2009 · Heft 11 · S. 108 bis 115

Dokument
115491
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2009
Jahrgang 17
Seiten
108 bis 115
Erschienen: 2009-11-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener ärztlicher Berufsverband. Er ist ein Zusammenschluss von über 1.000 sogenannten Knappschaftsärzten, also niedergelassenen Ärzten, die neben der normalen Kassenzulassung aufgrund eines mit der Knappschaft B. S. in B. geschlossenen Vertrages zugleich über die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung verfügen. Zu seinem satzungsgemäßen Vereinszweck gehören u.a. die Pflege der Berufsethik unter den Mitgliedern und die Wahrnehmung der vertraglichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange.

Schlagworte

KRANKENHAUS BUNDESGERICHTSHOF VERTRAG THERAPIE VERGÜTUNG ZUSAMMENARBEIT ZULASSUNG WAHRNEHMUNG PATIENTEN KRANKENHÄUSER VERHALTEN HONORAR VERTRÄGE ES DRUCK NATUR