CareLit Fachartikel
In welches Krankenhaus ein Patient eingewiesen wird, darf nicht von Verträgen abhängen
Patienten Rechte, Frankfurt · 2009 · Heft 11 · S. 108 bis 115
Dokument
115491
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener ärztlicher Berufsverband. Er ist ein Zusammenschluss von über 1.000 sogenannten Knappschaftsärzten, also niedergelassenen Ärzten, die neben der normalen Kassenzulassung aufgrund eines mit der Knappschaft B. S. in B. geschlossenen Vertrages zugleich über die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung verfügen. Zu seinem satzungsgemäßen Vereinszweck gehören u.a. die Pflege der Berufsethik unter den Mitgliedern und die Wahrnehmung der vertraglichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange.
Schlagworte
KRANKENHAUS
BUNDESGERICHTSHOF
VERTRAG
THERAPIE
VERGÜTUNG
ZUSAMMENARBEIT
ZULASSUNG
WAHRNEHMUNG
PATIENTEN
KRANKENHÄUSER
VERHALTEN
HONORAR
VERTRÄGE
ES
DRUCK
NATUR