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Begriff der Schichtarbeit - Mindestzeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten SchichtTVöD AT§7 Abs. 2, §8 Abs.6
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 2 · S. 78 bis 79
Dokument
115913
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT, wonach Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, stellt für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht auf eine Durchschnittsberechnung ab.
Schlagworte
SCHICHTARBEIT
TVÖD
URTEIL
ZEIT
ARBEITSZEIT
BELASTUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
RUHEPAUSE
BERLIN
ARBEITSLEISTUNG
ERHOLUNG
ES
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München