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Begriff der Schichtarbeit - Mindestzeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten SchichtTVöD AT§7 Abs. 2, §8 Abs.6

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 2 · S. 78 bis 79

Dokument
115913
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
78 bis 79
Erschienen: 2010-02-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT, wonach Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, stellt für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht auf eine Durchschnittsberechnung ab.

Schlagworte

SCHICHTARBEIT TVÖD URTEIL ZEIT ARBEITSZEIT BELASTUNG RECHTSPRECHUNG ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS RUHEPAUSE BERLIN ARBEITSLEISTUNG ERHOLUNG ES Zeitschrift für Tarifrecht München