Impfschaden; Impfreaktion; STIKO; Anhaltspunkte; empfohlene Schutzimpfung; Kausalität
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 6 · S. 361 bis 364
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger stellte bei dem Beklagten im April 2002 den Antrag auf Versorgung wegen eines Impfschadens. Im versorgungsärztlichen Gutachten vom 20.2.2002 kam der Nervenarzt Dr. D. zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang der Impfung mit der infantilen spastischen Cerebralparese zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich sei. Dieser Einschätzungen folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5.9.2002 den Antrag auf Versorgung wegen eines Impfschadens ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Nervenärztin Dr. M. vom 25.7.2003 wies der Beklagte den Widerspruch mit Wider-spruch…