Juristische Aspekte
OSTERMANN, R.; KOSTORZ, P.; · Pflegezeitschrift · 2010 · Heft 7 · S. 411 bis 414
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Anders als in einigen Landesverfassungen, in denen ein Anspruch auf Datenschutz explizit benannt ist (so etwa in Art. 4 Abs. 2 LV-NRW), findet sich im Grundgesetz (GG) keine Bestimmung, die den Schutz persönlicher Daten ausdrücklich anordnet. Gleichwohl kommt dem Datenschutz verfassungsrechtliche Bedeutung zu: In seinem Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG das sogenannte Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung entwickelt (Tinnefeld et al. 2005, S. 142 ff.).