CareLit Fachartikel
Praxis der Hilfsmittelverordnung kein Buch mit sieben Siegeln
Kamps, N.; · Die Schwester Der Pfleger plus, Melsungen · 2010 · Heft 8 · S. 120 bis 122
Dokument
119207
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der gefestigten Rechtsprechung ist die individuelle Versorgung des Patienten mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus nicht erst bei nachweislicher Entstehung, sondern bereits bei Gefährdung des Patienten möglich. Die Entscheidung trifft der Vertragsarzt. Er ist in erster Linie der Ansprechpartner für Patienten und Pflegekräfte und prüft auch weiter Nutzen und Erfolg der verordneten Hilfsmittel.
Schlagworte
PFLEGEHILFSMITTEL
BEHINDERUNG
DEKUBITUS
THERAPIE
BERLIN
LEISTUNGSABRECHNUNG
PRAXIS
RECHTSPRECHUNG
PATIENTEN
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSZUSTAND
KRANKHEIT
KRANKENBEHANDLUNG
PERSONEN
LEISTUNG
DIAGNOSTIK