Dienstplanänderung - Wer muss bei Engpässen einspringen?
Wischnewski, A.; · Altenheim, Hannover · 2010 · Heft 1 · S. 27
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 106 Gewerbeordnung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festzulegen. Hiervon sind auch kurzfristige Dienstplanänderungen er-fasst. Entgegen weit verbreiteter Auffassung muss eine derartige Änderung auch keineswegs immer vier Tage vorher angekündigt werden. Zwar regelt § 12 Abs. 2 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG), dass ein Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die Norm gilt aber nur für die regelmäßige Arbeitszeit. Wird ein Mitarbeiter jedoch pl…