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Dienstplanänderung - Wer muss bei Engpässen einspringen?

Wischnewski, A.; · Altenheim, Hannover · 2010 · Heft 1 · S. 27

Dokument
120144
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Wischnewski, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
27
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Nach § 106 Gewerbeordnung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festzulegen. Hiervon sind auch kurzfristige Dienstplanänderungen er-fasst. Entgegen weit verbreiteter Auffassung muss eine derartige Änderung auch keineswegs immer vier Tage vorher angekündigt werden. Zwar regelt § 12 Abs. 2 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG), dass ein Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die Norm gilt aber nur für die regelmäßige Arbeitszeit. Wird ein Mitarbeiter jedoch pl…

Schlagworte

ARBEITGEBER PERSONALRAT ARBEITNEHMER DIENSTPLAN MITARBEITER ARBEITSZEIT ARBEITSLEISTUNG PRAXIS TELEFON ZEIT Altenheim Hannover