CareLit Fachartikel

Mitwirkungsverfahren bei Wartezeitkündigung

Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 1 · S. 384 bis 389

Dokument
120162
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 53
Seiten
384 bis 389
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination reicht es zur ordnungsgemäßen Information der Personalvertretung über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Wartezeitkündigung aus, dass der Arbeitgeber ihr nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt, wenn er keine auf Tatsachen gestützten und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann. Dafür reichen pauschale, schlagwortartige Begründungen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.

Schlagworte

KÜNDIGUNG PERSONALRAT PERSONALVERTRETUNG ARBEITGEBER RECHTSPRECHUNG PROBEZEIT ZEIT FAMILIE SCHREIBEN ARBEITSVERHÄLTNIS EIGNUNG WAHRNEHMUNG KRANKENHÄUSER ES VERTRAUEN Die Personalvertretung