Rückstellmusterpflicht bei Arzneimittelimporten
Scholz, H.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 12 · S. 621 bis 626
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 18 Abs. 1 Satz 1 AMWHV verlangt, dass die für die Freigabe verantwortliche sachkundige Person sicherzustellen hat, Rückstellmuster von jeder Charge eines Fertigarzneimittels in ausreichender Menge zum Zwecke einer gegebenenfalls er-forderlichen analytischen Nach-testung und zum Nachweis der Kennzeichnung einschließlich der Packungsbeilage mindestens ein Jahr über den Ablauf des Vcrfalldatums hinaus aufzubewahren. Die Sätze 5 und 6 statuieren hiervon Ausnahmen. Unterschiedliche Interpretationen zwischen Arzneimittelimporteuren und Behörden über den Umfang der Rückstellmuster-pflicht führten bereits zu mehreren…