ARBEITSRECHTMitarbeitervertretung vor Probezeitkündigung hören
WEBER, M.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2010 · Heft 1 · S. 52 bis 53
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vor jeder Kündigung muss ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats beachten. Erfolgt eine Kündigung ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung, ist sie unwirksam (§ 102 Absatz 1 Satz 3 Betriebsverfas-sungsgesetz, § 79 Absatz 4 Bundesperso-nalvertretungsgesetz). Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung aber nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder Personalrats. Der Zweck der Anhörung der Mitarbeitervertretung besteht darin, den Arbeitgeber auf etwaige Bedenken, die gegen die Kündigung sprechen könnten, aufmerksam zu machen.