CareLit Fachartikel

ARBEITSRECHTMitarbeitervertretung vor Probezeitkündigung hören

WEBER, M.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2010 · Heft 1 · S. 52 bis 53

Dokument
122854
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Health & Care Management, Bad Wörishofen
Autor:innen
WEBER, M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 1
Seiten
52 bis 53
Erschienen: 2010-01-01 00:00:00
ISSN
2191-2432
DOI

Zusammenfassung

Vor jeder Kündigung muss ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats beachten. Erfolgt eine Kündigung ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung, ist sie unwirksam (§ 102 Absatz 1 Satz 3 Betriebsverfas-sungsgesetz, § 79 Absatz 4 Bundesperso-nalvertretungsgesetz). Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung aber nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder Personalrats. Der Zweck der Anhörung der Mitarbeitervertretung besteht darin, den Arbeitgeber auf etwaige Bedenken, die gegen die Kündigung sprechen könnten, aufmerksam zu machen.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER PERSONALRAT PROBEZEIT URTEIL LAGERUNGSSCHADEN ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN EIGNUNG PATIENTEN HÖHE DOKUMENTATION ARM Health & Care Management Bad Wörishofen