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Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei Bezug von ALG II; HärtefaLLregelung nicht anwendbar; Bedarfe für Schulbesuch sind Teil der RegelleistungSGB II §§20, 21 Abs.6,23A…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 3 · S. 174 bis 175

Dokument
123657
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
174 bis 175
Erschienen: 2011-03-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Die im Jahr 1991 geborene Klägerin bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Sie besuchte die 12. Klasse der A-Schule B-Stadt. Zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft zog sie während des Besuchs dieser Klassenstufe von B-Stadt nach YE. im YR um. Zum weiteren Schulbesuch fuhr sie schultäglich von YE. nach B-Stadt. Hierzu verwendete sie eine Monatskarte in Form eines sog. MAXX-Tickets des Verkehrs Verbunds Rhein-Neckar und wandte hierzu Kosten in Höhe von monatlich 33,50 Euro auf.

Schlagworte

KOSTEN URTEIL BEDARFSPLANUNG RECHTSPRECHUNG GRUNDGESETZ AUSBILDUNG AUSBILDUNGSFÖRDERUNG HÖHE ARBEIT ES CHARAKTER ZFSH/SGB Starnberg