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Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei Bezug von ALG II; HärtefaLLregelung nicht anwendbar; Bedarfe für Schulbesuch sind Teil der RegelleistungSGB II §§20, 21 Abs.6,23A…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 3 · S. 174 bis 175
Dokument
123657
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die im Jahr 1991 geborene Klägerin bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Sie besuchte die 12. Klasse der A-Schule B-Stadt. Zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft zog sie während des Besuchs dieser Klassenstufe von B-Stadt nach YE. im YR um. Zum weiteren Schulbesuch fuhr sie schultäglich von YE. nach B-Stadt. Hierzu verwendete sie eine Monatskarte in Form eines sog. MAXX-Tickets des Verkehrs Verbunds Rhein-Neckar und wandte hierzu Kosten in Höhe von monatlich 33,50 Euro auf.
Schlagworte
KOSTEN
URTEIL
BEDARFSPLANUNG
RECHTSPRECHUNG
GRUNDGESETZ
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
HÖHE
ARBEIT
ES
CHARAKTER
ZFSH/SGB
Starnberg