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Voraussetzungen des Einsichrechts der Angehörigen oder der Erben eines verstorbenen Patienten in die Krankenpapiere

Andreas, M. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 1985 · Heft 3 · S. 227 bis 228

Dokument
12414
CareLit-ID
Jahr
1985
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Andreas, M.
Ausgabe
Heft 3 / 1985
Jahrgang 24
Seiten
227 bis 228
Erschienen: 1985-03-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof mußte sich mit dem Verlangen der Angehörigen bzw. der Erben eines verstorbenen Patienten auf Einsichtnahme in die Krankenpapiere befassen. Diesem Anspruch steht vor allem die ärztliche Schweigepflicht und die Wahrung des Patientengeheimnisses entgegen. Wie schon zu Lebzeiten gilt die Schweigepflicht nach dem Tode auch gegenüber den hinterbliebenen nahen Angehörigen. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu.

Schlagworte

KRANKENAKTE BUNDESGERICHTSHOF SCHWEIGEPFLICHT ERBRECHT EINSICHTSRECHT ANGEHOERIGE PATIENTEN RECHTSPRECHUNG KRANKENUNTERLAGEN OFFENLEGUNG ÄRZTE KULTUR TOD BEURTEILUNG STRAFE PERSONEN