Wer entscheidet rechtsverbindlich?
WEBER, M.; · Pflegezeitschrift · 2011 · Heft 4 · S. 233 bis 235
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In unserer Rechtsordnung genießt das Selbstbestimmungsrecht des Menschen einen hohen Wert: Es lässt sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz zurückführen und hat damit Verfassungsrang. Auch wenn der Betroffene in seiner Urteilsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist, soll sein Selbstbestimmungsrecht mög-lichst unangetastet bleiben. Unvernünftiges oder unangepasstes Verhalten darf kein Vorwand für rechtliche Fremdbe-stimmung sein. Andererseits muss das Recht denjenigen, der aus juristischer Sicht nicht mehr handlungsfähig ist, vor Rechtsfolgen schützen, die aufgrund der k…