CareLit Fachartikel
Wer verwaltet den Barbetrag?
Meier, S. M.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 4 · S. 68 bis 70
Dokument
124624
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien des Rechtsstreites sind auf der einen Seite vermögenslose geistig behinderte Kläger, vertreten durch ihren Betreuer, die durch den Träger der Sozialhiife monatlich Barbeträge (früher: Taschengeld) zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (§35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) erhalten und auf der anderen Seite das Heim, das sich gegen die Verpflichtung zur Wehr setzt, die Barbeträge entgegenzunehmen, zu verwalten sowie die Rücküberweisung der betreffenden Beträge zu unterlassen.
Schlagworte
SOZIALHILFE
FAHRLÄSSIGKEIT
BETREUUNG
BETREUUNGSRECHT
BUNDESGERICHTSHOF
HEIMBEWOHNER
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