CareLit Fachartikel
Kostenersatzpflicht der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers; ererbte Eigentumswohnung kein Schonvermögen; Härtefallregelung nicht anwendbar
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 5 · S. 272 bis 276
Dokument
125544
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Inanspruchnahme als Erbe nach dem verstorbenen Hilfeempfänger nach §102 SGBXII ist nicht (ergänzend) auf §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (Schonvermögen eigengenutzte Wohnung) zurückzugreifen. Vielmehr sind solche Umstände allein im Rahmen der Härtefallregelung nach §102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen. Denn §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein »postmortales Schonvermögen« zugunsten des Erben.
Schlagworte
KOSTEN
SOZIALHILFE
TOD
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
URTEIL
WOHNUNG
HÖHE
HÄRTE
ES
FAMILIE
KOMA
WASSER
ARBEITSLOSIGKEIT
BEURTEILUNG
STEUERN