CareLit Fachartikel

Kostenersatzpflicht der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers; ererbte Eigentumswohnung kein Schonvermögen; Härtefallregelung nicht anwendbar

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 5 · S. 272 bis 276

Dokument
125544
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
272 bis 276
Erschienen: 2011-05-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Bei der Inanspruchnahme als Erbe nach dem verstorbenen Hilfeempfänger nach §102 SGBXII ist nicht (ergänzend) auf §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (Schonvermögen eigengenutzte Wohnung) zurückzugreifen. Vielmehr sind solche Umstände allein im Rahmen der Härtefallregelung nach §102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen. Denn §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein »postmortales Schonvermögen« zugunsten des Erben.

Schlagworte

KOSTEN SOZIALHILFE TOD RECHTSPRECHUNG ZEIT URTEIL WOHNUNG HÖHE HÄRTE ES FAMILIE KOMA WASSER ARBEITSLOSIGKEIT BEURTEILUNG STEUERN