CareLit Fachartikel

GLeichbehandLung einer Lebensversicherung mit Altersvorsorgevermögen; härtefallgeschütztes Vermögen; Unwirtschaftlichkeit der Verwertung; Verdeckungstendenz; Vertrauensschutz

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 6 · S. 370 bis 373

Dokument
126214
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
370 bis 373
Erschienen: 2011-06-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Bereits am 6.5.2002 hatte die Klägerin beim Beklagten erstmals formblattgemäß Sozialhilfe beantragt. Im von ihr unter dem 3.5.2002 unterschriebenen Antrag hieß es unter V. zu Vermögen der Hilfesuchenden ausdrücklich handschriftlich »kein Vermögen«. Auch in einem weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebens-unterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vom 19.10.2007, den die Klägerin eigenhändig unterschrieben hatte, hieß es unter Punkt 8. Vermögen - »ohne« —.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG URTEIL SOZIALHILFE FAHRLÄSSIGKEIT GERICHT HILFE HÄRTE EHE ZEIT HÖHE NEUROLOGEN VERSICHERUNG ARBEIT VERTRAUEN ZINK PERSONEN