CareLit Fachartikel
GLeichbehandLung einer Lebensversicherung mit Altersvorsorgevermögen; härtefallgeschütztes Vermögen; Unwirtschaftlichkeit der Verwertung; Verdeckungstendenz; Vertrauensschutz
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 6 · S. 370 bis 373
Dokument
126214
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bereits am 6.5.2002 hatte die Klägerin beim Beklagten erstmals formblattgemäß Sozialhilfe beantragt. Im von ihr unter dem 3.5.2002 unterschriebenen Antrag hieß es unter V. zu Vermögen der Hilfesuchenden ausdrücklich handschriftlich »kein Vermögen«. Auch in einem weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebens-unterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vom 19.10.2007, den die Klägerin eigenhändig unterschrieben hatte, hieß es unter Punkt 8. Vermögen - »ohne« —.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
SOZIALHILFE
FAHRLÄSSIGKEIT
GERICHT
HILFE
HÄRTE
EHE
ZEIT
HÖHE
NEUROLOGEN
VERSICHERUNG
ARBEIT
VERTRAUEN
ZINK
PERSONEN