CareLit Fachartikel

Beihilferechtlicher Arzneimittelbegriff im Rahmen von Aufwendungsansprüchen für eine Heilkräutertherapie VwGO § 132 II Nr. 2

Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 6 · S. 250 bis 251

Dokument
126432
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
250 bis 251
Erschienen: 2011-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der beihilferechtliche Arzneimittelbcgriff gilt auch für Mittel, die bei der Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode eingesetzt werden. Aufwendungen zu derartigen Mitteln sind beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen, und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall bcihilfcrechtlich notwendig ist.

Schlagworte

THERAPIE ANERKENNUNG WIRKUNG RECHTSPRECHUNG ARZNEIMITTEL URTEIL MEDIZIN ZEIT KRANKENBEHANDLUNG HÖHE KRANKHEIT BERLIN WISSENSCHAFT Pharma Recht Frankfurt