CareLit Fachartikel
Beihilferechtlicher Arzneimittelbegriff im Rahmen von Aufwendungsansprüchen für eine Heilkräutertherapie VwGO § 132 II Nr. 2
Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 6 · S. 250 bis 251
Dokument
126432
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der beihilferechtliche Arzneimittelbcgriff gilt auch für Mittel, die bei der Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode eingesetzt werden. Aufwendungen zu derartigen Mitteln sind beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen, und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall bcihilfcrechtlich notwendig ist.
Schlagworte
THERAPIE
ANERKENNUNG
WIRKUNG
RECHTSPRECHUNG
ARZNEIMITTEL
URTEIL
MEDIZIN
ZEIT
KRANKENBEHANDLUNG
HÖHE
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WISSENSCHAFT
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