Verletzte Pflichten
BIERTHER, I.; · Altenpflege, Hannover · 2011 · Heft 8 · S. 46 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nutzt der Arbeitnehmer die für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten modernen Kommunikationsmittel, kann der Arbeitgeber relativ einfach herausfinden, auf welchen Internetseiten der Arbeitnehmer zu Privatzwecken gesurft, welche Telefonnummer er angerufen und welche E-Mails er geschrieben hat. Surft der Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit auf seinem Dienstcomputer etwa auf Seiten mit pornographischem Inhalt, so droht ihm nicht nur eine peinliche Befragung, sondern sogar eine außerordentliche Kündigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals im Jahr 2005 ent-scheiden (Urteil vom 7. Juli 2005, Az…