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Eingriffsbefugnisse der Bundesoberbehörden bei Arzneimittelbezeichnungen

Pannenbecker, A.; Blind, J.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 7 · S. 272 bis 282

Dokument
127050
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Pannenbecker, A.; Blind, J.;
Ausgabe
Heft 7 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
272 bis 282
Erschienen: 2011-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das BfArM ist in jüngerer Zeit zu einer verschärften Verwaltungspraxis übergegangen. Beispielsweise hat es die Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Arzneimittels in „Phantasienamen Ibuprufen Schmerzgel als mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG unvereinbar abgelehnt, weil der pharmazeutische Unternehmer bereits das den identischen Phantasienamen tragende Arznei-mittel „Phantasienamen Schmerzgel mit einem anderen Wirkstoff in den Verkehr bringt. Da der Phantasiename als einge-führter Arzneimittelname ausschließlich für ein anders zusammengesetztes Arzneimittel mit einer abweichenden Indikation verwendet wurde, könne die…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF GERICHT GESETZ URTEIL RECHTSPRECHUNG Pharma Recht Frankfurt