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Eingriffsbefugnisse der Bundesoberbehörden bei Arzneimittelbezeichnungen

Pannenbecker, A.; Blind, J.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 7 · S. 272 bis 282

Dokument
127050
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Pannenbecker, A.; Blind, J.;
Ausgabe
Heft 7 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
272 bis 282
Erschienen: 2011-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das BfArM ist in jüngerer Zeit zu einer verschärften Verwaltungspraxis übergegangen. Beispielsweise hat es die Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Arzneimittels in „Phantasienamen Ibuprufen Schmerzgel als mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG unvereinbar abgelehnt, weil der pharmazeutische Unternehmer bereits das den identischen Phantasienamen tragende Arznei-mittel „Phantasienamen Schmerzgel mit einem anderen Wirkstoff in den Verkehr bringt. Da der Phantasiename als einge-führter Arzneimittelname ausschließlich für ein anders zusammengesetztes Arzneimittel mit einer abweichenden Indikation verwendet wurde, könne die…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF GERICHT GESETZ URTEIL RECHTSPRECHUNG ZEIT PRAXIS NATUR PATIENTEN APOTHEKER SICHERHEIT ES INDUSTRIE ZULASSUNG UNTERLAGEN