Chefarztverträge
Wagener, A.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2011 · Heft 8 · S. 808 bis 809
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die zulässige Berufung des Klägers hatte das LAG dem Zahlungsantrag stattgegeben. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien stehe dem Kläger für die Ableistung von Rufdiensten eine gesonderte Vergütung zu. Zwar sei gemäß § 5 Absatz 6 des Dienstvertrages die Ruibereitschaft „im üblichen Rahmen durch die Vergütung und die Einräumung eines Liquidationsrechts bereits abgegolten. Diese Regelung sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des | 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingunge…