CareLit Fachartikel
SGB IX §§ 85 ff., 90 Abs. 2 a Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bei einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Folgen einer Ke…
Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 12 · S. 209 bis 212
Dokument
130246
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder dessen Antrag auf Aner-kennung als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis, muss der Arbeitnehmer,wenn er sich den Kündigungsschutz gem. §§ 85 ff.SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen.Diese Anforderung trägt dem Verwirkungsgedanken (§ 242 BGB) Rechnung und ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
BEHINDERUNG
ARBEITNEHMER
ANERKENNUNG
BEDARFSPLANUNG
RECHTSPRECHUNG
FAMILIE
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
ES
MENSCHEN
ZEIT
WAHRSCHEINLICHKEIT
RISIKO
AUGE