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SGB IX §§ 85 ff., 90 Abs. 2 a Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bei einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Folgen einer Ke…

Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 12 · S. 209 bis 212

Dokument
130246
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
209 bis 212
Erschienen: 2011-12-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Hat der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder dessen Antrag auf Aner-kennung als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis, muss der Arbeitnehmer,wenn er sich den Kündigungsschutz gem. §§ 85 ff.SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen.Diese Anforderung trägt dem Verwirkungsgedanken (§ 242 BGB) Rechnung und ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER BEHINDERUNG ARBEITNEHMER ANERKENNUNG BEDARFSPLANUNG RECHTSPRECHUNG FAMILIE ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN ES MENSCHEN ZEIT WAHRSCHEINLICHKEIT RISIKO AUGE