Mitbestimmung bei der Versetzung zugewiesener Beschäftigter
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 2 · S. 60 bis 66
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (Bw-KoopG) gilt das BwKoopG ua. für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienstoder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. §6 Abs. 1 BwKoopG bestimmt, dass die in §1 genannten Personen ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs gelten und als solche aktiv und passiv wahlberechtigt sind.