CareLit Fachartikel
Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 2 · S. 97 bis 99
Dokument
131702
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine tarifliche Regelung wie § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998, die bestimmt, dass das Witwengeld auf 25% zu kürzen ist, wenn die Witwe Vergütung von der Versorgungsschuldnerin bezieht, nicht jedoch, wenn sie Vergütung von anderen Arbeit-gebern erhält, verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Versorgungsschuldner eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und sich die Versorgung nicht insgesamt an den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts orientiert.
Schlagworte
VERGÜTUNG
TÄTIGKEIT
RENTE
BUNDESGERICHTSHOF
GRUPPE
ARBEITGEBER
RECHTSPRECHUNG
EHE
BEURTEILUNG
ES
EINKOMMEN
BERLIN
HAND
LEISTUNG
ORIENTIERUNG
WAHRSCHEINLICHKEIT