Schluss mit Schlussverkauf
Engelke, H.; Bielefeld, M.; Meise, I. K.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2012 · Heft 3 · S. 51 bis 55
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die ursprüngliche Begründung für Mehrieistungsrabatte (Sicherung der GKV) ist entfallen. Stattdessen muss bei den Ra-battverhandlungen darauf geachtet werden, dass Krankenhäuser nicht draufzahlen. Nach § 4 Abs. 2a KHEntgG gilt der Mehrleistungsabschlag auch für 2012. Jedoch ist gegenüber dem Vorjahr die Rabatthöhe zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der nachfolgende Artikel zeigt auf, welche Aspekte bei der Vereinbarung der Höhe des (Zusatz-) Rabattes zu beachten sind. Besonders sind dabei auch die ist-Mehrleistungen 2011, für die bereits ein Mehrerlösausgleich abzuführen ist, zu berücksichtigen!