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Engelke, H.; Bielefeld, M.; Meise, I. K.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2012 · Heft 3 · S. 51 bis 55

Dokument
132351
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Engelke, H.; Bielefeld, M.; Meise, I. K.;
Ausgabe
Heft 3 / 2012
Jahrgang 81
Seiten
51 bis 55
Erschienen: 2012-03-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Die ursprüngliche Begründung für Mehrieistungsrabatte (Sicherung der GKV) ist entfallen. Stattdessen muss bei den Ra-battverhandlungen darauf geachtet werden, dass Krankenhäuser nicht draufzahlen. Nach § 4 Abs. 2a KHEntgG gilt der Mehrleistungsabschlag auch für 2012. Jedoch ist gegenüber dem Vorjahr die Rabatthöhe zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der nachfolgende Artikel zeigt auf, welche Aspekte bei der Vereinbarung der Höhe des (Zusatz-) Rabattes zu beachten sind. Besonders sind dabei auch die ist-Mehrleistungen 2011, für die bereits ein Mehrerlösausgleich abzuführen ist, zu berücksichtigen!

Schlagworte

KRANKENHAUS KOSTEN NIEDERSACHSEN VEREINBARUNG SCHIEDSSTELLE KRANKENHAUSGESELLSCHAFT KRANKENHÄUSER HÖHE ES DEPRESSION ROLLE ORIENTIERUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach