Es gibt sie: Wege aus der Betreuung
Zimmermann, A.; · Heilberufe · 2012 · Heft 4 · S. 44 bis 45
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Betreuung darf vom Betreuungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, also, wenn der Betroffene nicht selbst für diesen Fall vorgesorgt hat. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität - oder auch Nachrang - der Betreuung. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB ist festgelegt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Der Gesetzgeber gibt damit ganz klar einer privaten Vorsorge den Vorrang. Der Bevollmächtigte unterliegt nicht der gerichtlichen Aufsicht und Kontrolle. Hat der Betroffene in einer Vorsorgeverfügung einen B…