CareLit Fachartikel

Es gibt sie: Wege aus der Betreuung

Zimmermann, A.; · Heilberufe · 2012 · Heft 4 · S. 44 bis 45

Dokument
132794
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Heilberufe
Autor:innen
Zimmermann, A.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 64
Seiten
44 bis 45
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0017-9604

Zusammenfassung

Eine Betreuung darf vom Betreuungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, also, wenn der Betroffene nicht selbst für diesen Fall vorgesorgt hat. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität - oder auch Nachrang - der Betreuung. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB ist festgelegt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Der Gesetzgeber gibt damit ganz klar einer privaten Vorsorge den Vorrang. Der Bevollmächtigte unterliegt nicht der gerichtlichen Aufsicht und Kontrolle. Hat der Betroffene in einer Vorsorgeverfügung einen B…

Schlagworte

BETREUUNG PATIENTENVERFUEGUNG PRAEVENTION GERICHT GESCHÄFTSFÄHIGKEIT EINRICHTUNG ES WOHNUNG BEVOLLMÄCHTIGTER MENSCHEN TRAGEN HEILBERUFE DEMENZ