Mehr Kompetenzen für die Pflege
Hommel, T.; · Gesundheit + Gesellschaft, Remagen · 2012 · Heft 3 · S. 16
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Geburtsurkunde liegt vor: Mitte Februar hat das Bundesgesundheitsministerium die Heilkunde-Richtlinie des Gemein-samen Bundesausschusses (GBA) nach Paragraf 63 Absatz 3c Sozialgesetzbuch V durchgewunken. Krankenkassen können ab sofort Modellprojekte auflegen, in denen bestimmte ärztliche Aufgaben auf Krankenund Altenpfleger übertragen werden. Bei Diabetes-Patienten etwa dürfen Pflegekräfte Blut abnehmen oder den Wundzustand beobachten. Bei Demenzpatienten wiederum können sie altersund krankheitsbedingte Symptome erfassen, die Medikation dokumentieren und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege verordnen.