CareLit Fachartikel

Zur Unterbringung § 1906 BGB

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 63

Dokument
133310
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 21
Seiten
63
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Eine Unterbringung ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zwar kann auch die Gefahr einer völligen Verwahrlosung des Betroffenen die Unterbringung rechtfertigen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG KRANKHEIT RECHTSPRECHUNG BEHINDERUNG BETREUUNG BUNDESGERICHTSHOF SKLEROSE BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis