CareLit Fachartikel
Zur Unterbringung § 1906 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 63
Dokument
133310
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Unterbringung ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zwar kann auch die Gefahr einer völligen Verwahrlosung des Betroffenen die Unterbringung rechtfertigen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
Schlagworte
UNTERBRINGUNG
KRANKHEIT
RECHTSPRECHUNG
BEHINDERUNG
BETREUUNG
BUNDESGERICHTSHOF
SKLEROSE
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis