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Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB durch optische oder verbale Täuschungen

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 6 · S. 99 bis 100

Dokument
134960
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2012
Jahrgang 21
Seiten
99 bis 100
Erschienen: 2012-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Gem. § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Während mechanische Vorrichtungen, wie Bettgitter, Fesseln oder Sitzgurte, regelmäßig ohne Weiteres als freiheitsentziehende Maßnahmen eingestuft werden können, bereitet die Einordnung von Fällen, in denen der Betreute mittels optischer oder verbaler Täuschung am Verlassen der Einrichtung gehindert werden soll, größere Schwierigkeiten.

Schlagworte

EINRICHTUNG ANGST BETREUUNGSRECHT BEWUSSTSEIN HILFE PFLEGEPERSONAL TÄUSCHUNG ES FREIHEIT GEHHILFEN DRUCK ZEIT MENSCHEN BODEN PANIK VERWIRRTHEIT