CareLit Fachartikel
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB durch optische oder verbale Täuschungen
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 6 · S. 99 bis 100
Dokument
134960
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gem. § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Während mechanische Vorrichtungen, wie Bettgitter, Fesseln oder Sitzgurte, regelmäßig ohne Weiteres als freiheitsentziehende Maßnahmen eingestuft werden können, bereitet die Einordnung von Fällen, in denen der Betreute mittels optischer oder verbaler Täuschung am Verlassen der Einrichtung gehindert werden soll, größere Schwierigkeiten.
Schlagworte
EINRICHTUNG
ANGST
BETREUUNGSRECHT
BEWUSSTSEIN
HILFE
PFLEGEPERSONAL
TÄUSCHUNG
ES
FREIHEIT
GEHHILFEN
DRUCK
ZEIT
MENSCHEN
BODEN
PANIK
VERWIRRTHEIT