CareLit Fachartikel

Weitergewährung einer Funktionsstufe bei freigestelltem Personalratsmitglied

Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 7 · S. 256 bis 258

Dokument
135214
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2012
Jahrgang 55
Seiten
256 bis 258
Erschienen: 2012-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach §46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist,keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Person alratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip.

Schlagworte

TÄTIGKEIT VERGÜTUNG WAHRNEHMUNG ZEIT ENTZUG ARBEITSZEIT ARBEIT RECHTSPRECHUNG HÖHE SCHREIBEN DOKUMENTATION PERSONEN ES ARBEITSLEISTUNG Die Personalvertretung Berlin