CareLit Fachartikel
Weitergewährung einer Funktionsstufe bei freigestelltem Personalratsmitglied
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 7 · S. 256 bis 258
Dokument
135214
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist,keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Person alratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
VERGÜTUNG
WAHRNEHMUNG
ZEIT
ENTZUG
ARBEITSZEIT
ARBEIT
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
SCHREIBEN
DOKUMENTATION
PERSONEN
ES
ARBEITSLEISTUNG
Die Personalvertretung
Berlin