Die Indikation aus ärztlicher und juristischer Sicht
Dietl, B.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 8 · S. 135 bis 139
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasst die (rechtfertigende) Einwilligung des Betreuers in ärztliche Maßnahmen, sofern der Betreute einwilligungsunfähig ist. Daneben muss, soweit möglich, auch der einwilligungsunfähige Betreute einbezogen werden. Seine Compliance bzw. „Zustimmung zu erreichen, ist regelmäßig auch therapeutisch geboten und sichert ein der Behinderung angepasstes Selbstbestimmungsrecht. So fordert das BVerfG bei der Zwangsmedikation für einen einwilligungsunfähigen (strafrechtlich untergebrachten) Patienten, dass „der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässige…