Mitbestimmung bei der Anordnung von Rufbereitschaft?
Wahlers, W.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 9 · S. 332 bis 339
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die bislang jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (noch) herrschende Auffassung geht davon aus, dass die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das BVerwG1 hat diese Auffassung damit begründet, dass Zeiten einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeiten sind und daher vom Mitbestimmungstatbestand „Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht erfasst werden.2 Schon ein Jahr früher hatte der Senat im Beschluss vom 01.06.1987 ausgeführt, dass die Anordnung von Rufbereitschaft eine Verpflichtung, außerhalb der regulären Arbeitszeit Mehrarbei…