Der Begriff der Heilunesbewährung im Schwerbehindertenrecht
Dolata, R.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2012 · Heft 8 · S. 153 bis 157
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist ein Mensch im Sinne des Teil 2 des Gesetzes schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt. Den GdB stellen die zuständigen Behörden auf Antrag im Verfahren nach § 69 SGB IX fest. Des Weiteren wird in diesem Verfahren festgestellt, ob weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Die Nachteilsausgleiche, die als Merkzeichen auf den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, ergeben sich aus § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung. Einzelheiten, insbesondere wie der GdB festzustellen ist, werd…