Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin durch Erwerb einer Zusatzqualifikation
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 11 · S. 422 bis 423
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß §83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrüge gemäß §72 Abs. 2 Nr. 1, §92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Arbeitsplatz bereits dann als ausbildungsadäquat anzusehen ist, wenn der Jugendvertreter nur einen Teil der geforderten Tätigkeiten ausüben kann und für die restlichen zunächst noch zu qualifizieren ist. In di…