CareLit Fachartikel

Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin durch Erwerb einer Zusatzqualifikation

Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 11 · S. 422 bis 423

Dokument
138323
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2012
Jahrgang 55
Seiten
422 bis 423
Erschienen: 2012-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß §83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrüge gemäß §72 Abs. 2 Nr. 1, §92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Arbeitsplatz bereits dann als ausbildungsadäquat anzusehen ist, wenn der Jugendvertreter nur einen Teil der geforderten Tätigkeiten ausüben kann und für die restlichen zunächst noch zu qualifizieren ist. In di…

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITSPLATZ AUSBILDUNG BERUFSAUSBILDUNG ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS RISIKO Die Personalvertretung Berlin