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Europäischer Gerichtshof: Definition der pharmakologischen Wirkung

Jäkel, C.; · Hygiene + Medizin, Wiesbaden · 2012 · Heft 11 · S. 456 bis 458

Dokument
138705
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hygiene + Medizin, Wiesbaden
Autor:innen
Jäkel, C.;
Ausgabe
Heft 11 / 2012
Jahrgang 37
Seiten
456 bis 458
Erschienen: 2012-11-01 00:00:00
ISSN
0172-3790
DOI

Zusammenfassung

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, wie der Begriff pharmakologische Wirkung auszulegen ist. Als Auslegung kann die Definition „pharmakologische Mittel der Abgrenzungsleitlinie MEDDEV 2. 1/3 rev- 3 herangezogen werden. Für eine pharmakologische Wirkung ist bereits eine Wechselwirkung zwischen der fraglichen Substanz und einem beliebigen im menschlichen Körper vorhandenen zellulären Bestandteil (z. B. auch Bakterien, Viren oder Parasiten) ausreichend. Mit der Entscheidung wird etwas mehr Klarheit in die Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produktkategorien (Medizinprodukten, Kosmetika, Biozid-Produkt…

Schlagworte

WIRKUNG ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF GESUNDHEITSWESEN RICHTLINIE BAKTERIEN VIREN PARASITEN KOSMETIKA VERSTÄNDNIS MENSCHEN DESINFEKTIONSMITTEL TIERARZNEIMITTEL ARZNEIMITTELZULASSUNG SICHERHEIT