CareLit Fachartikel
Fixierung von Heimbewohnern nur mit gerichtlicher Genehmigung
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 96 bis 98
Dokument
139150
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen irciheitseni ziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 IV BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
Schlagworte
VOLLMACHT
PATIENTENVERFUEGUNG
EINWILLIGUNG
UNTERBRINGUNG
ENTSCHEIDUNG
MOBILIAR
GESUNDHEIT
NAMEN
ZULASSUNG
FREIHEIT
FORTBEWEGUNG
NATUR
PERSÖNLICHKEIT
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement
Frankfurt