CareLit Fachartikel

Fixierung von Heimbewohnern nur mit gerichtlicher Genehmigung

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 96 bis 98

Dokument
139150
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 20
Seiten
96 bis 98
Erschienen: 2012-12-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen irciheitseni ziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 IV BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.

Schlagworte

VOLLMACHT PATIENTENVERFUEGUNG EINWILLIGUNG UNTERBRINGUNG ENTSCHEIDUNG MOBILIAR GESUNDHEIT NAMEN ZULASSUNG FREIHEIT FORTBEWEGUNG NATUR PERSÖNLICHKEIT Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement Frankfurt