CareLit Fachartikel
Erstattung von Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; gewöhnlicher Aufenthalt; umstrittene Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern (hier: örtlich…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 12 · S. 715 bis 719
Dokument
139414
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 7-3.2008 wurde L durch einstweilige Anordnung unter Betreuung gestellt und Rechtsanwalt N. zum Betreuer bestellt. Dessen endgültige Bestellung vom 24.8.2008 erfolgte sodann bis zum 31.7.2010. Zur Begründung der Betreuungsentscheidung hieß es, es sei dringend anzunehmen, dass L nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Im Beschluss vom 7.3.2008 sind u.a. »Vermögenssorge, Entscheidung über die Wohnungsangelegenheiten, GeltendmachungvonAnsprüchen auf Sozialleistungen« als Aufgabe des Betreuers genannt.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
SOZIALHILFETRÄGER
REHABILITATIONSTRÄGER
URTEIL
LEISTUNG
EINRICHTUNG
MENSCHEN
FAMILIE
DEUTSCHLAND
BORDERLINE-PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
WOHNUNG
ELTERN
SCHREIBEN
ES
PSYCHIATRIE
LEBEN