CareLit Fachartikel

Erstattung von Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; gewöhnlicher Aufenthalt; umstrittene Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern (hier: örtlich…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 12 · S. 715 bis 719

Dokument
139414
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 51
Seiten
715 bis 719
Erschienen: 2012-12-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 7-3.2008 wurde L durch einstweilige Anordnung unter Betreuung gestellt und Rechtsanwalt N. zum Betreuer bestellt. Dessen endgültige Bestellung vom 24.8.2008 erfolgte sodann bis zum 31.7.2010. Zur Begründung der Betreuungsentscheidung hieß es, es sei dringend anzunehmen, dass L nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Im Beschluss vom 7.3.2008 sind u.a. »Vermögenssorge, Entscheidung über die Wohnungsangelegenheiten, GeltendmachungvonAnsprüchen auf Sozialleistungen« als Aufgabe des Betreuers genannt.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG SOZIALHILFETRÄGER REHABILITATIONSTRÄGER URTEIL LEISTUNG EINRICHTUNG MENSCHEN FAMILIE DEUTSCHLAND BORDERLINE-PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG WOHNUNG ELTERN SCHREIBEN ES PSYCHIATRIE LEBEN