Transplantationsrecht
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2013 · Heft 4 · S. 61 bis 64
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsproblcme und der fehlenden Sicherheit der Compliance - also der Mitwirkung des Patienten bei der Vor-und Nachbehandlung - keine Indikation zur Herztransplantation vorliege. Später wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses auf die Warteliste aufgenommen.